Alles oder nichts – Die unsägliche Diskussion um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Hotelleistung bei Veranstaltern

Michael Buller - Vorstand des Verband Internet Reisevertrieb e.V.

Michael Buller – Vorstand des Verband Internet Reisevertrieb e.V.

Es ist schon erstaunlich, was in die Idee einer Steuer hineininterpretiert wird, die eigentlich die entstehenden finanziellen Belastungen von Gewerbebetrieben in einer Gemeinde erstatten soll.

Das Thema Gewerbesteuer und der Hinzurechnung von Hotelleistungen (die üblicherweise Einkauf ist) eines Veranstalters beschäftigt nicht nur die einzelnen Bundesländer (die übrigens unterschiedliche Auffassung darüber haben) sondern mittlerweile auch die Gerichte. Insgesamt wird diskutiert, ob man rückwirkend bis 2008 diese Beträge bei der Gewerbesteuer hinzurechnen müsste.

Offensichtlich ist man der Meinung, dass den Gemeinden, die die GewSt erhalten, hier eine neue zusätzliche Einnahmequelle eröffnet werden könnte.

Dazu muss man allerdings wissen, dass bei einem klassischen Veranstalter die Miete für die eigenen Räumlichkeiten, von dem aus das Geschäft betrieben wird, bereits bei der GewSt hinzugerechnet wird, so wie das Gesetz dies vorgesehen hat. Zudem zahlt ein Veranstalter für den entstandenen Rohertrag (Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis) eine Mehrwertsteuer von 19% innerhalb der EU, neben dem, dass er selbstverständlich auf entstandene Gewinne auch weitere Steuern bezahlt. Auch wurden dadurch über viele Jahre lohnsteuerpflichtige Arbeitsplätze geschaffen. Der Staat profitiert also von einer Veranstaltertätigkeit, die aus Deutschland heraus getätigt wird, bereits im großen Maße.

Warum eigentlich eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Hotelleistungen nicht greifen kann, erklärt sich durch die ursprüngliche Intention des Gesetzes:

Der Ursprung der Gewerbesteuer lag darin, einen Ausgleich gegenüber den Kommunen für entstandene Strukturkosten durch produzierendes Gewerbe zu schaffen. Um eine faire und gleiche Berechnungsgrundlage sicherzustellen, wurden später Raumkosten zur Gewinnbasis hinzugerechnet, da diese sich sehr unterscheiden können (z.B. Eigentum vs. Miete) und das Ergebnis erheblich beeinflussen könnten. Dies aber wiederum, würde zu einer ungerechten Basis der Gewerbesteuerberechnung führen, denn die Belastung einer Gemeinde durch ein Gewerbe (z.B. Straßenbau, Erschließung, etc.) soll gerecht weiterberechnet werden.

Nun sieht die Finanzverwaltung aber aktuell vor, Hotelkosten (zumindest in Teilen) bei Reiseveranstaltern dem Ergebnis hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung soll für alle verkauften Übernachtungen im In- und Ausland erfolgen. Die gesetzliche Grundlage hierfür soll § 8 Nr. 1. e GewStG sein. Demzufolge sollen Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewinn hinzugerechnet werden.

Die Verträge der Reiseveranstalter mit den Hotels sind jedoch keine Miet- oder Pachtverträge sondern Wareneinsatz und eben nicht Anlagevermögen.

Der Bundesfinanzhof hat bereits 1975 (IV R 192/71) entschieden, dass die Hinzurechnung nur auf Grund eines Rechtsverhältnisses erfolgen kann, „dass seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinn des bürgerlichen Rechtes ist“. Zwar sah das Gericht ein solches Rechtsverhältnis bei „bare-boat-charter“-Verträgen als gegeben an, nicht aber bei Zeitcharterverträgen. Letztere verpflichten den Vercharterer zur Gestellung der Besatzung und damit lt. BFH (I 50/55) zu wesentlichen pachtfremden Leistungselementen.

Diese Leistung der Zeitcharterverträge ist vergleichbar mit der einer Hotelübernachtung. Hier wird das Entgelt für eine Hotelübernachtung ebenfalls für zahlreiche Leistungselemente (Rezeption, Zimmerreinigung, Einrichtung, Wellness, etc.) erbracht, die vergleichbar einem Zeitchartervertrag sind, und die Subsumtion unter einen „Miet- oder Pachtvertrag“ ausschließen.

Diese Betrachtung führte sicher dazu, dass in der Begründung des neuen § 8 Nr. 1. e) in der BT-Drucksache 16/4841 davon ausgegangen wird, dass bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzung eine Hinzurechnung regelmäßig ausscheidet.

Zudem vernachlässigt die Finanzverwaltung den § 2 Abs. 1 GewStG, dem zu Folge der Gewerbesteuer der Betrieb unterliegt, soweit er im Inland betrieben wird. Selbst wenn unterstellt wird, dass das Entgelt für eine Hotelübernachtung einen Pachtzins für ein quasi Anlagevermögen darstellt (eigentlich nicht vorstellbar!), dann kann eine Hinzurechnung für im Ausland gelegene Hotels keinesfalls dem Gesetzeszweck entsprechen, sonst würde ja eine deutsche Kommune für ein Hotel in Spanien Gewerbesteuer erhalten.

Welche Belastung der Kommune soll hier ausgeglichen werden? Das der Gewerbesteuer zu Grunde liegende Äquivalenzprinzip und auch das Gesetz rechtfertigt dieses Vorgehen der Finanzverwaltung meines Erachtens also nicht.

Insgesamt ist also die Diskussion, die hier entsteht, überhaupt nicht nachvollziehbar.

Reiserecht

Diese augenblickliche Rechtsunsicherheit, die im schlimmsten Fall bis ins Jahr 2008 zurückgreift, ist nicht nur ein Problem für bestehende Unternehmen in Deutschland, sondern auch gerade im Start-up-Bereich eine Standorteinschränkung für Deutschland. Auch führt dies zu einer Wettbewerbsverzerrung mit Veranstaltern, die nicht in Deutschland ansässig sind. Denn ein Veranstalter aus Deutschland müsste nun die Extrakosten für die GewSt Hinzurechnung in seinem Preis einkalkulieren, was zu einer Verteuerung führt, die ein ausländischer Veranstalter nicht kalkulieren müsste.

ReiserechtDie Antworten, die wir auf unsere schriftlichen Schreiben an die zuständigen Stellen der jeweiligen Bundesländer erhalten haben, sind sehr unterschiedlich: Einige Bundesländer folgen unserer Auffassung in Teilen, andere gänzlich und wiederum Andere schreiben deutlich, dass sie die Möglichkeit von zusätzlichen Einnahmen sehr gerne nutzen möchte. Auch kann man über so manches Interview von Politikern, bei dem „von minimal Beträgen die Rede sei und man überhaupt nicht verstehen würde warum man sich darüber aufregt“ nur noch den Kopf schütteln. Ein sehr guter Veranstalter hat in der Regel 3 Prozent Rohertrag nach VAT on Margin, Forderungsausfällen, Kosten für Sicherungsschein, IT-Kosten, Gebühren für Zahlungsmittel, Provisionen und seinem Wareneinkauf. Von diesen 3 Prozent müssen Personal, Marketing und weitere Strukturkosten bezahlt werden. Dafür übernimmt er viele Risiken für den Verbraucher (siehe Pauschalreiserichtline) und stellt viele Arbeitsplätze in Deutschland sicher.

Ob die Antwort also hier sein kann, dass man ein Gesetz zu Gunsten von mehr Einnahmen umdeutet, ist mehr als fraglich und meiner Ansicht nach nicht angebracht. Auch scheint es mir, dass der Staat es riskiert, künftig überhaupt keine Steuereinnahmen aus Veranstaltertätigkeiten zu bekommen, da sich der Standort Deutschland mit solch einer Regelung nicht mehr halten lässt. Das ist auch keine Drohung, sondern dann leider eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Die Tatsache, die die meisten Bundesländer übersehen, ist, dass im digitalen Zeitalter Geschäfte von überall aus betrieben werden und dies auch ein neuer Wettbewerb für Deutschland ist, dem es sich stellen muss.