Aktuelle reiserechtliche Entscheidungen
Frau Dr. Julia Thöle von BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat für den VIR die wichtigsten reiserechtlichen Entscheidungen der letzten Monate zusammengefasst und berichtet im Folgenden auf dem VIR-Blog darüber:
Erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
Der BGH hat am 16. Januar 2018 eine Entscheidung darüber getroffen, wann das Entfallen eines Programmpunktes auf einer Rundreise einen Kündigungsgrund für den Kunden darstellen kann. In dem entschiedenen Fall ging es um eine mehrwöchige Rundreise durch China mit einem dreitägigen Besuch in Peking. In Peking waren ein Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens geplant. Diese beiden Programmpunkte sagte der Reiseveranstalter kurz vor Reiseantritt wegen einer zum Zeitpunkt des Besuches stattfindenden Militärparade ab. Der Kunde kündigte daraufhin den Reisevertrag und forderte den gesamten Reisepreis vom Reiseveranstalter zurück. Er begründete dies damit, dass die Besuche der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens für ihn bei der Reisebuchung entscheidend gewesen seien und eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellten. Der BGH hat in seinem Urteil das Rücktrittsrecht des Reisenden bejaht, da eine unzulässige erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorlag, die den Reisenden mehr als nur geringfügig beeinträchtigte. Im konkreten Fall war auch entscheidend, dass es aufgrund eines unzulässigen Änderungsvorbehaltes an einer wirksamen vertraglichen Grundlage für die Leistungsänderung fehlte.
Rückzahlung von Steuern und Gebühren bei nicht wahrgenommenen Flügen
Ein weiteres Urteil aus den letzten Monaten beschäftigte sich mit dem Thema der Rückzahlung von Steuern und Gebühren bei nicht wahrgenommenen Flügen. Das LG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 14. Dezember 2017 geurteilt, dass Steuern und Gebühren an Kunden zurückzuzahlen sind, da das Einbehalten eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle. Dieses Urteil reiht sich in eine Reihe ähnlicher Entscheidungen des letzten Jahres ein, in denen auch andere Gerichte in diesem Sinne geurteilt hatten.
Ein weiteres interessantes Urteil des BGH liegt bereits einige Monate zurück. So urteilte der BGH am 25. Juli 2017 zu Anzahlungsquoten bei Pauschalreisen. Im konkreten Fall wollte der Reiseveranstalter aufgrund höherer Vorkosten eine höhere Anzahlungsquote als 20% verlangen. Der BGH entscheid hierzu, dass zu den Vorkosten eines Reiseveranstalters, die im Rahmen der Höhe einer Anzahlungsquote zu berücksichtigen sind, auch Provisionen an Reisevermittler zählen können. Dies jedoch nur, wenn sie nach Buchung und vor der Abreise gezahlt werden.
Erforderlichkeit von Mängelanzeigen
In einer weiteren Entscheidung urteilte der BGH zur Erforderlichkeit von Mängelanzeigen. Im konkreten Fall war ein Ehepaar im Rahmen einer Kanaren Reise täglich mit erheblichem Baulärm im Hotel konfrontiert. Sie zeigten den Mangel jedoch erst drei Tage vor Abreise gegenüber dem Veranstalter an. Der BGH entschied in diesem Fall, dass ein Gast immer zur Mängelrüge gegenüber dem Reiseveranstalter verpflichtet sei. Dies solle auch in den Fällen gelten, in denen der Veranstalter den Mangel kannte oder kennen musste. Der BGH begründete dies damit, dass die Mängelanzeigepflicht dem Interesse des Reiseveranstalters diene, damit dieser die Möglichkeit zur Abhilfe habe. Eine fehlende Rüge sei nur hinnehmbar, wenn der Veranstalter nicht ordnungsgemäß über die Rügeobliegenheit unterrichtet habe.
Text: Rechtsanwältin Julia Thöle, LL.M., Beiten Burkhardt
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