Kompetenzkreis KI veröffentlicht Einordnung und Empfehlungen zur AI-Act-Kennzeichnungspflicht in der Reisebranche
25. August 2026 – Neues Praxispapier ordnet die seit 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten für KI-generierte und KI-bearbeitete Inhalte für Reiseveranstalter, Hotels, Vermittler und weitere touristische Unternehmen ein – mit konkreten Orientierungshilfen zu Bild, Video, Text und Chatbots.
In seiner jüngsten digitalen Austauschrunde hat sich der Kompetenzkreis KI im Tourismus intensiv mit den seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten aus Art. 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act) befasst. Das Ergebnis ist ein umfangreiches Papier, das die neuen Anforderungen einordnet und mit konkreten Handlungsempfehlungen für Unternehmen im Tourismus verbindet.
Ziel ist ausdrücklich nicht, eine vermeintlich einfache Universalregel für jede Form von KI-Einsatz zu formulieren. Der Praxisleitfaden unterscheidet dabei konsequent zwischen geltendem Gesetzesrecht, unverbindlicher Kommissions-Auslegung, rechtlich noch offenen Fragen und eigenen, freiwilligen Empfehlungen des Kompetenzkreises.
„Es ist uns wichtig, hier keine falsche Eindeutigkeit vorzutäuschen“, erklärt Michael Buller (Verband Internet Reisevertrieb e. V.), der gemeinsam mit Alexander Mirschel (Realizing Progress) den Kompetenzkreis leitet. „Der AI Act ist neu, viele Fragen sind in der Praxis noch nicht abschließend geklärt. Unser Papier ist deshalb ausdrücklich eine Einschätzung und Empfehlung des Kompetenzkreises – kein Rechtsgutachten. Wo wir Empfehlungen aussprechen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen, kennzeichnen wir das genauso klar wie die Stellen, an denen wir selbst noch offene Fragen sehen.“
Der Kompetenzkreis KI weist zugleich auf einen Zielkonflikt hin, den er in seinem Papier bewusst offen anspricht: Eine pauschale Kennzeichnung kann bei Verbraucherinnen und Verbrauchern kurzfristig auch zu Verunsicherung führen, statt automatisch Vertrauen zu schaffen – insbesondere dann, wenn nicht erkennbar ist, in welchem Umfang KI tatsächlich eingesetzt wurde. Umgekehrt kann auch eine vorsorgliche Überkennzeichnung problematisch sein: Wenn einfache technische Optimierungen und substanzielle Eingriffe gleichermaßen als „KI-bearbeitet“ erscheinen, verliert der Hinweis an Aussagekraft. Aus Sicht des Kompetenzkreises ist es deshalb entscheidend, dass Unternehmen bei der Kommunikation gegenüber Kundinnen und Kunden nicht nur formal kennzeichnen, sondern auch die Bandbreite des KI-Einsatzes verständlich machen: Zwischen einer kleinen technischen Anpassung wie einer Farbkorrektur und einer vollständig KI-generierten Darstellung liegen erhebliche Unterschiede, die für die Einordnung durch Reisende relevant sind. Genau diese Differenzierung bildet das Drei-Stufen-Modell des Kompetenzkreises ab. Es ist ausdrücklich keine Systematik des AI-Acts, sondern eine didaktische Orientierungshilfe für die Praxis; die rechtliche Prüfung richtet sich weiterhin nach den jeweiligen Tatbeständen der KI-Verordnung.
Das Papier behandelt im Einzelnen:
- Bild und Video: Wie Standardbearbeitung, wesentliche Veränderungen und vollständig generierte Inhalte voneinander unterschieden werden können und wann bei realistisch wirkenden Inhalten eine Transparenzpflicht als „Deepfake“ nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO zu prüfen ist – inklusive einer Einordnung von Image-to-Video-Anwendungen.
- Text: Warum die Kennzeichnungspflicht für Texte deutlich enger gefasst ist als für Bild und Video und in aller Regel nicht für klassische Werbetexte gilt.
- Chatbots und KI-Assistenzsysteme: Welche Offenlegungspflichten nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO für KI-gestützte Buchungs- und Beratungssysteme gelten.
- Verantwortlichkeiten in der Vertriebskette: Wann ein Unternehmen im Verhältnis zu Hotels, Veranstaltern und Vermittlern sowie Kreativagenturen als „Anbieter“, als „Betreiber“ oder als reiner Vermittler von Inhalten gilt und welche Bedeutung die Weitergabe von Kennzeichnungen und Metadaten entlang der Vertriebskette gewinnen kann.
- Herkunft und Metadaten: Warum der Kompetenzkreis über die gesetzlichen Mindestpflichten hinaus empfiehlt, Bearbeitungsschritte und Herkunftsinformationen möglichst maschinenlesbar zu dokumentieren und Standards wie Content Credentials/C2PA zu berücksichtigen.
- Bußgelder, Rückwirkung und Übergangsfristen sowie eine klare Abgrenzung zu weiteren möglicherweise einschlägigen Rechtsgebieten, darunter Verbraucher-, Vertrags-, Pauschalreise-, Datenschutz-, Urheber- und Arbeitsrecht, die nicht Gegenstand des Papiers sind und im Einzelfall zusätzlich geprüft werden müssen.
Der Kompetenzkreis KI weist ausdrücklich darauf hin, dass das Papier keine Rechtsberatung ersetzt und Unternehmen empfohlen wird, unternehmensspezifische Fragestellungen zusätzlich rechtlich prüfen zu lassen. Mit dem Papier möchte der Kompetenzkreis KI im Tourismus insbesondere zwei gegenläufige Fehler vermeiden: eine zu geringe Transparenz bei substanziell veränderten oder synthetischen Inhalten ebenso wie eine pauschale Überkennzeichnung jeder KI-gestützten Bearbeitung. Entscheidend ist eine differenzierte Einordnung des konkreten Anwendungsfalls.
Das vollständige Papier steht ab sofort zum Download auf der Website des Kompetenzkreises KI im Tourismus zur Verfügung.
Die vollständige Pressemeldung des Kompetenzkreis KI im Tourismus lesen Sie hier.
Zudem wurde in einer weiteren Pressemeldung eine Einordnung der neuen Kennzeichnungspflicht für Urlauberinnen und Urlauber veröffentlicht.
Über den Kompetenzkreis KI im Tourismus
Künstliche Intelligenz verändert den Tourismus technologisch, organisatorisch und wirtschaftlich. Der Kompetenzkreis KI im Tourismus stärkt die Innovationsfähigkeit der Branche, macht Leuchtturmprojekte sichtbar und entwickelt tragfähige Lösungen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige KI-Integration. Er bietet einen geschützten Raum für Austausch, Pilotprojekte und gemeinsame Positionierungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit.
www.kompetenzkreis-ki.de
Kontaktdaten
Der Kompetenzkreis KI im Tourismus wurde initiiert und wird organisatorisch verantwortet von zwei zentralen Partnern: Verband Internet Reisevertrieb e. V. (VIR), Leonhardsweg 2, 82008 Unterhaching und Realizing Progress GmbH & Co. KG, Siedlerstraße 1c, 83607 Holzkirchen.
office@kompetenzkreis-ki.de, Internet www.kompetenzkreis-ki.de
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