Dringende notwendige Korrekturen für die Ü-3 für die Touristik
Brief an den Deutschen Bundestag
Sehr geehrte Damen und Herren,
die im Aktionsbündnis „Tourismusvielfalt“ zusammengeschlossenen 25 touristischen Branchenverbände begrüßen grundsätzlich die Fortführung der Unternehmenshilfen mit der geplanten Ü-3. Mit Dankbarkeit und Respekt haben wir registriert, dass BMWi und BMF die durch die Corona-Pandemie verursachten Herausforderungen und Nöte unserer Branche verstanden haben und alle richtigen und wichtigen Elemente der Überbrückungshilfe II fortführen.
Aus unserer Sicht ist insbesondere die nun erfolgte Nachbesserung bei den Einzelleistungen zu begrüßen, die nun rückwirkend analog zu Pauschalreisen auch für den Zeitraum der Überbrückungshilfen I und II gefördert werden.
Dennoch haben wir in unserer Analyse auch drei Schwachstellen der neuen Coronaüberbrückungshilfe ausgemacht, bei denen wir Sie dringend um Überprüfung und Anpassung bitten:
- Nach wie vor fallen mittelständische Unternehmen in der Rechtsform von Personengesellschaften (z.B. OHG, GmbH & Co. KG) – sofern diese durch die Unternehmer selbst (ohne Beschäftigte) betrieben werden – durch das Raster der Förderungen. Hier ist eine Korrektur erforderlich.
- Der Berechnungsansatz von Erstattungen nur für tatsächlich stornierte Buchungen mit Abreisezeitraum im 1. Halbjahr 2021 gem. 2 a) des Term-Sheets ist aus Sicht der Tourismuswirtschaft unzureichend. Aufgrund der seit Monaten ständig wechselnden Reise-, Test- und Quarantäneregelungen liegen branchenweit die Buchungen für diesen Abreisezeitraum über 80% unter dem Vorjahresniveau. Im Bereich der Incoming-Branche z.B. gibt es seit März 2020 überhaupt keinerlei Neubuchungen; diese Unternehmen haben faktisch gar keine Buchungen im ersten Halbjahr 2021 in ihren Büchern. Demzufolge kann hier auch nichts storniert werden und es gibt keinerlei Kompensation für Ausfall.
Die im Aktionsbündnis „Tourismusvielfalt“ organisierten Verbände fordern daher ein Wahlrecht: Unternehmen sollten die Option haben, entweder die faktischen Stornos für das 1. Halbjahr 2021 ansetzen zu können, oder aber alternativ die Provisions- und Margenverluste geltend machen können, wie sie sich aus der Differenz zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des 1. Halbjahres 2019 ergeben. Nur so kann den wirtschaftlichen Härten, vor denen die Tourismusbranche auch in den kommenden Monaten noch stehen wird, adäquat und angemessen Rechnung getragen werden. - Weiter in 2 a) des Term Sheets heißt es: „Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des AA, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.“Dazu erklärt das Aktionsbündnis „Tourismusvielfalt“: Der Absatz 2a) im Term Sheet enthält eine zusätzliche Einschränkung zur Anrechnung von Margen und Provisionen für Reisebuchungen in Länder, für die eine Reisewarnung oder ein innerdeutsches Reiseverbot zum Zeitpunkt der Buchung vorliegt. Diese Einschränkung betrifft aktuell fast alle Länder – ob in Deutschland, Europa oder weltweit – und macht es den Unternehmen für die kommenden Monate quasi unmöglich, neue Geschäftsabschlüsse zu generieren, deren Risiko durch die Förderung abgefedert wird. Damit löst der Absatz das Versprechen der Bundesregierung zur Förderfähigkeit eventuell ausfallender Margen und Provisionen für die Reisebranche nicht ein.
Das Aktionsbündnis Tourismusvielfalt bittet daher dringend um die ersatzlose Streichung dieses einschränkenden Satzes.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen und Gedankenaustausch jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Über den VIR:
Der Verband Internet Reisevertrieb e.V. (VIR) repräsentiert die digitale Touristik, die laut FUR-Zahlen von 2019 rund 67 Prozent der Urlaubsreisen ab einer Übernachtung mit vorabgebuchten Leistungen ausmacht. Zu den VIR-Mitgliedern gehören mehr als 90 Unternehmen, die in der digitalen Touristik tätig sind. Sie unterteilen sich in die vier Cluster OTA, Supplier & Tour Operator, Service & Travel Technology sowie Start-up. Der VIR fungiert als Ansprechpartner für Verbraucher, Medien, Politik und die Branche selbst bei sämtlichen Themen rund um die digitale Touristik.
VIR-Mitglieder sind: Acomodeo, adigi, ACCON-RVS, act, AERTicket, Allianz Travel, Amadeus Germany, Amazon Pay, Backpackertrail, Bewotec, Berge & Meer, Bontravo GmbH, BPCS Consulting Services, CamperBoys, Concardis, DB Vertrieb, DER Touristik, Expedia Group, EC Travel, ERGO Reiseversicherung, Europ Assistance, Evaneos, expipoint, Fair Voyage, FerienDiscounter, FLYLA, Fly Money, For You Travel, FTI Touristik, GIATA, Groupon, Hamburg Tourismus GmbH, HanseMerkur, heymundo, HolidayCheck, HRS, Intent, Invia Group, Involatus Carrier Consulting, journaway, Juvigo, Klarna, LEGOLAND Holidays, List and Ride, mami-poppins, Mamistravelguide, meine-weltkarte.de, Meravando, Midnight Deal, Midoco GmbH, Motourismo, MYLi, Passolution, PayPal, PCI Proxy, refundrebel, Reise-Rebellen, re:spondelligent, RightNow Group, Sabre, salesforce, schauinsland-reisen, SIX Payment Services, silverscreentours, sleeperoo, Solamento, Sunny Cars, taa travel agency accounting GmbH, ta.ts, team neusta, tennistraveller, traffics, Trasty, travelbasys, Travelport, TripLegend, TRIP*PERFECT, triper one, tripi, TrustYou, TrustYourTrip, TUI, Ucandoo, Unplanned, Urlaubsrente, vawidoo, virtualpro360, Viselio, weg.de, Wirelane, world is a village und Xamine.
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