VIR Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (DPI MCAA)

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (Mehrseitige Vereinbarung), unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach  § 7 Absatz 1 der Vereinbarung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikation eingeholt werden.

Der Verband Internet Reisevertrieb e. V. (VIR) begrüßt grundsätzlich das Ziel der Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und unterstützt eine faire, international koordinierte Besteuerung der Plattformökonomie. Der VIR nimmt jedoch die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr, um auf eine strukturelle Schieflage hinzuweisen, die durch den vorliegenden Referentenentwurf weiter verschärft wird.

I. Fehlende Wirkungsnachweise für die bestehenden Meldepflichten

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet Plattformbetreiber seit dem 1. Januar 2023 zur jährlichen Meldung von Anbieter-Umsätzen an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Begründung des damaligen Gesetzentwurfs stellte ein erhebliches zusätzliches Steueraufkommen in Aussicht.

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Pflichten ist eine belastbare öffentliche Wirkungsbilanz nicht vorhanden. Zwei parlamentarische Anfragen an die Bundesregierung zu den Ergebnissen des Informationsaustauschs blieben ohne substanzielle Antwort hinsichtlich tatsächlich erzielter Steuermehreinnahmen oder aufgedeckter Fälle von Steuerhinterziehung.

Der VIR hält es für eine grundlegende Anforderung guter Gesetzgebung, dass vor der Erweiterung bestehender Meldepflichten nachgewiesen wird, dass die bisherigen Pflichten den postulierten Zweck erfüllen. Dieser Nachweis steht aus.

II. Erweiterung des Erfüllungsaufwands ohne proportionalen Nutzennachweis

Das vorliegende Vertragsgesetz und das angekündigte Folgegesetz zur Änderung des PStTG werden für meldepflichtige Plattformbetreiber erheblichen zusätzlichen Aufwand erzeugen:

• Erweiterung der Sorgfaltspflichten auf Anbieter aus bis zu 33 Drittstaaten (Stand der Unterzeichner), mit dynamisch wachsender Länderliste

• Nachrüstung von Onboarding-Systemen zur Erhebung von TIN, Ansässigkeitsnachweis und Geburtsdatum für bisher nicht erfasste Anbietergruppen

• Laufendes Monitoring der OECD-Liste aktiver bilateraler Austauschbeziehungen als Dauerprozess

• Technische Anpassung der Meldeprozesse an das OECD Common Transmission System als zweiten parallelen Übermittlungsweg neben dem bestehenden EU-Kanal

Gleichzeitig behauptet das Vorblatt zum Referentenentwurf pauschal, es entstehe „für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand“ – mit dem Hinweis, dieser sei bereits mit dem PStTG-Umsetzungsgesetz von 2022 beziffert worden. Diese Aussage ist sachlich nicht haltbar. Der seinerzeit berechnete Erfüllungsaufwand bezog sich ausschließlich auf EU-Anbieter. Die Erweiterung auf Drittstaaten stellt strukturell neue Anforderungen, die im damaligen Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt wurden.

III. Widerspruch zum politischen Ziel des Bürokratieabbaus

Die Bundesregierung hat den Abbau bürokratischer Belastungen für Unternehmen als prioritäres Ziel erklärt. Der vorliegende Entwurf steht dazu in direktem Widerspruch: Er schichtet neue Compliance-Pflichten auf bestehende Strukturen auf, deren Wirksamkeit nicht evaluiert ist, und verschiebt die konkrete Ausgestaltung der unternehmensseitigen Pflichten auf ein weiteres, noch nicht terminiertes Gesetzgebungsverfahren zur PStTG-Änderung.

Diese Vorgehensweise – völkerrechtliche Vorabfestlegung ohne gleichzeitige Klärung der operativen Folgen für die Wirtschaft – erschwert Unternehmen eine belastbare Planung und widerspricht dem Grundsatz der Folgeabschätzung vor Normsetzung.

IV. Forderungen

Der VIR bittet den Gesetzgeber vor Abschluss des Vertragsgesetzes sowie im Rahmen des angekündigten PStTG-Änderungsverfahrens um:

1. Wirkungsevaluation PStTG: Veröffentlichung einer belastbaren Bilanz der seit 2023 gemeldeten Daten – insbesondere: Wie viele Fälle wurden durch das Kontrollmaterial aufgegriffen? Welche Steuermehreinnahmen wurden konkret erzielt?

2. Realistische Erfüllungsaufwandsermittlung: Neubemessung des Erfüllungsaufwands für die Drittstaaten-Erweiterung auf Basis einer eigenständigen Analyse, nicht durch Verweis auf drei Jahre alte Berechnungen für einen anderen Anwendungsbereich.

3. Gleichlauf von Vertragsgesetz und PStTG-Änderung: Das operative Pflichtenprogramm für Plattformbetreiber sollte nicht durch ein nachgelagertes Gesetzgebungsverfahren unbestimmter Dauer offenbleiben. Der VIR fordert, das PStTG-Änderungsverfahren zeitlich eng an das Inkrafttreten des Vertragsgesetzes zu koppeln und dabei ausreichende Umsetzungsfristen für Unternehmen vorzusehen.

4. Monitoring-Mechanismus: Einführung eines strukturierten Berichtspflicht-Mechanismus, der dem Bundestag jährlich Auskunft über die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gibt – als Grundlage für evidenzbasierte Weiterentwicklung des Regelwerks.

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