Bunt gemischt

Wo gibt es die Corona-Hilfen für kleine Unternehmen: Alle Infos zur Säule 2

Quelle: Fachbeitrag auf Gründerszene.de (Katy Ritzmann und Anne Bettina Nonnaß)

Das bereits zu Beginn der Corona-Krise auf Bundesebene beschlossene, aber bisher nur schrittweise umgesetzte Corona-Maßnahmenpaket besteht aus zwei sogenannten Säulen. Startups werden dabei in zwei getrennte Fördergruppen aufgeteilt. Die erste Säule zielt auf junge Unternehmen ab, die bereits durch Venture Capital Fonds (VC-Fonds) finanziert worden sind beziehungsweise eine solche Finanzierung auch für ihr weiteres Wachstum vorsehen.

Säule zwei richtet sich an alle übrigen Startups und kleinen Mittelständler, die bisher keine VC-Fonds zu ihren Investoren zählen. Während Säule eins stark diskutiert wurde, gab es zu Säule zwei bis zuletzt wenig Informationen. Dies soll sich nun ändern.

Was steckt in Säule zwei des Maßnahmenpaketes?

Wie die zweite Säule aussieht, wurde auf Bundesebene nur grob umrissen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt jedem Bundesland beziehungsweise seinen Landesförderinstituten in Eigenregie. Vorgesehen ist, dass mit den finanziellen Mitteln sowohl offene, als auch stille Eigenkapitalbeteiligungen aber auch Mezzanine-Finanzierungen grundsätzlich möglich sein sollen. Dabei muss aber nicht jedes Bundesland alle Finanzierungsvarianten anbieten.

Anders als bei der ersten Säule besteht bei den Hilfsmaßnahmen der Säule zwei gerade nicht die Pflicht, dass auch weitere Investoren den Startups zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung stellen. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit nachweisbarem Finanzierungsbedarf, die einen Gruppenumsatz von maximal 75 Millionen Euro haben.

Der öffentliche Förderanteil in Säule zwei liegt je Finanzierung bei maximal 800.000 Euro pro Unternehmen, wobei einzelne Bundesländer teilweise bereits davon abgewichen sind und den maximalen Förderbetrag niedriger angesetzt haben. Wie viel Kapital ein Startup also durch die Förderung erhalten kann, hängt vor allem vom regionalen Standort ab. Es ist vorgesehen, dass die Fördermittel für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden können. Wie bei allen Corona-Hilfen darf das Unternehmen bis zum 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sein und muss einen Deutschlandbezug haben.

Bereits der Vergleich der in einzelnen Bundesländern bisher gestarteten Programme zeigt, dass die Antragsverfahren und Förderbedingungen stark variieren. Insbesondere das Kriterium der Innovationskraft eines Unternehmens wird sehr unterschiedlich gemessen – teilweise gelten starre Definitionen, die für einige Startups den Ausschluss aus der Förderung bedeuten können, andernorts ist die „Innovationskraft“ nur die Umschreibung für ein an sich zukunftsträchtiges, rentables Geschäftsfeld.

In folgenden Bundesländern ist die Säule 2 bereits gestartet

  • Schleswig-Holstein: über die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein (MBG)
  • Unter dem Namen „Corona Recovery Fonds (CRF)“ starteten in Hamburg die IFB Innovationsstarter GmbH und die BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH, beides Intermediäre der Hamburger Investitions- und Förderbank (IFB), das Antragsverfahren.
  • In Berlin ist das Programm unter der Bezeichnung „Coronahilfen für Startups“ ebenfalls mit zwei Finanzierungswegen an den Start gegangen – über die IBB Beteiligungsgesellschaft mbH (IBB Bet) oder über private Risikokapitalgeber. Hierzu gehören durch die IBB Capital GmbH akkreditierte Venture-Capital-Gesellschaften, Business Angels oder Family Offices.
  • In Nordrhein-Westfalen hat die NRW.Bank an das bestehende Programm „NRW.Start-up akut“ angeknüpft und dieses im Volumen um 50 Millionen Euro erhöht. Die bisher für das Programm bekannten Bedingungen gelten fort.
  • In Bayern richtet sich das „Startup Shield Bayern“ an technologieorientierte und innovative Startups mit skalierbaren Geschäftsmodellen. Es können Anträge im Bereich zwischen 100.000 und 800.000 Euro gestellt werden. Als Finanzinstrumente stehen in der Regel Wandeldarlehen und in Einzelfällen direkte Beteiligungen zu marktüblichen Bewertungen zur Verfügung. Zentrale Anlaufstelle ist für alle Antragsteller die Bayerische Beteiligungsgesellschaft (BayBG), die Mittel laufen in der Folge dann in der Ausreichung über die BayBG sowie Bayern Kapital.

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