Bunt gemischt

Aktuelle Informationen zur Thomas Cook Pleite

Stand: 17. Januar 2020, Quelle: BMJV 

Im September und Oktober 2019 haben die deutschen Tochterunternehmen des internationalen Reiseveranstalter-Unternehmens Thomas Cook, die Thomas Cook International AG sowie die Tour Vital Touristik GmbH Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt. Sämtliche Insolvenzverfahren sind inzwischen eröffnet worden.

Die Insolvenz betraf viele Pauschalreisende während der Durchführung ihrer Reise. Viele weitere Pauschalreisende hatten bereits An- oder Vollzahlungen geleistet, bevor sie die Reise antreten konnten.

Die Zahlungen waren gegen Insolvenz bei dem Kundengeldabsicherer Zurich Insurance plc abgesichert. Die Zurich-Versicherung beruft sich auf eine Haftungshöchstgrenze von 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr und hat den Pauschalreisenden mitgeteilt, dass diese nur einen Bruchteil ihrer geleisteten Zahlungen zurückerhalten. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig, ob die Berufung der Zurich-Versicherung auf diese Haftungshöchstgrenze uneingeschränkt zulässig ist.

Die Bundesregierung hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage entschieden, Zahlungsausfälle zu Lasten von Pauschalreisenden aufgrund der Insolvenzen auszugleichen, soweit keine Erstattung von dritter Seite erfolgt (siehe Pressemitteilung der Bundesregierung vom 11. Dezember 2019).

Im Gegenzug wird sich der Bund etwaige Ansprüche der Pauschalreisenden abtreten lassen, diese Ansprüche konzentriert verfolgen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

Unter welchen Voraussetzungen leistet der Bund eine Ausgleichszahlung?

Der Bund zahlt den Ausgleich an Pauschalreisende, die bei einem deutschen Tochterunternehmen von Thomas Cook, bei der Thomas Cook International AG oder bei der Tour Vital Touristik GmbH gebucht und von der Zurich-Versicherung einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ erhalten haben. Voraussetzung ist, dass die Pauschalreisenden die von ihnen gezahlten Reisepreise infolge der Insolvenz der genannten Reiseveranstalter nicht oder nicht vollständig von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erstattet bekommen.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Pauschalreisenden ihre Forderungen gegenüber der Zurich-Versicherung geltend gemacht und ihre Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet haben.

Um den Ausgleich der Differenz vom Bund zu erhalten, sind dem Bund die insoweit bestehenden Ansprüche der Pauschalreisenden gegenüber Dritten, insbesondere gegen die Zurich-Versicherung und den betreffenden Reiseveranstalter, abzutreten.

In welcher Höhe leistet der Bund eine Ausgleichszahlung? Sind Zahlungen von dritter Seite anzurechnen?

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Pauschalreisenden die Differenz zwischen ihren Zahlungen an den Reiseveranstalter und dem, was sie von der Zurich-Versicherung oder von anderer Seite zurückerhalten, auszugleichen.

Haben Sie zum Beispiel eine Vorauszahlung an den deutschen Reiseveranstalter in Höhe von EUR 1.000,00 gezahlt und erhalten Sie von der Zurich-Versicherung EUR 175,00, beträgt die Ausgleichszahlung EUR 825,00.

Eine Ausgleichszahlung entfällt vollständig oder teilweise, wenn Beträge, die per Lastschrift von einem Konto eingezogen wurden, in den dafür vorgesehenen Verfahren zurückgebucht werden. Das Gleiche gilt, soweit eine Kreditkartenzahlung in dem dafür vorgesehenen sog. „Chargeback-Verfahren“ zurückgeholt wird. Auch Zahlungen, die Sie bereits aus der Insolvenzmasse erhalten haben sollten, sind auf die Höhe der Ausgleichszahlung anzurechnen.

Darüberhinausgehende Forderungen (z.B. Rechtsverfolgungskosten, Zinsen) werden im Rahmen der angekündigten Ausgleichszahlung vom Bund nicht erstattet.

Muss ich aktuell etwas unternehmen? Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung wird ein einfaches, für die Pauschalreisenden kostenfreies Verfahren zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen bereitstellen. In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung die betroffenen Pauschalreisenden öffentlich – auch auf dieser Webseite – über das Verfahren der Abwicklung und die nächsten Schritte informieren. Zudem wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Facebook, Twitter und Instagram über neue Entwicklungen informieren.

Soweit noch nicht geschehen, sind die Ansprüche aus dem Sicherungsschein gegenüber der Zurich-Versicherung geltend zu machen. Die Zurich-Versicherung hat hierfür eine eigene Webseite bereitgestellt.

Darüber hinaus sind die Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden.

Wenn Sie bei einer deutschen Tochter des Thomas-Cook-Konzerns gebucht haben, steht Ihnen für die Forderungsanmeldung ein eigenes Verfahrensportal der hermann wienberg wilhelm Insolvenzverwalter Partnerschaft zur Verfügung. Sie erreichen das Portal hier. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Insolvenzverfahren.

Wenn Sie bei der Thomas Cook International AG gebucht haben, finden Sie Informationen zur Anmeldung von Forderungen hier.

Wenn Sie bei der Tour Vital Touristik GmbH gebucht haben, haben Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter über deren Vermögen, Herrn Rechtsanwalt Hans-Gerd H. Jauch, Salierring 48, 50677 Köln, anzumelden.

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