Reiseportale dürfen Flugdaten auf der Website von Ryanair auslesen, um sie ihren Kunden anzubieten. Das Schweizer Bundesgericht entscheidet, dass Screen Scraping grundsätzlich erlaubt ist.
Verfahren zwischen Bravo Next / Lastminute.com und Ryanair
Der Oberste Gerichtshof der Schweiz hat in zwei parallelen Berufungsurteilen bestätigt, dass Bravo Next beziehungsweise lastminute.com rechtmäßig gehandelt hat und seinen Kunden weiterhin die Möglichkeit bieten kann, Ryanair-Tickets über die Websites der Gruppe (Lastminute.com, Volagratis.com, Rumbo.es, Weg.de, Bravofly.com und andere) zu vergleichen und zu buchen.
Das Gericht stellte ferner fest, dass das Online-Reisebüro-Geschäft von lastminute.com trotz einer langwierigen, kontroversen und letztlich unbegründeten Kampagne von Ryanair in den europäischen Medien, in der das Gegenteil behauptet wurde, keine geistigen Eigentumsrechte oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Ryanair verletzt.
Die Entscheidung des Gerichts bestätigt frühere Urteile, in denen die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit von lastminute.com in Italien, der Schweiz, Spanien und Deutschland festgestellt wurde.
BGH Urteil zugunsten von Lastminute.com
So entschied der BGH in Karlsruhe, dass das Auslesen von Flugdaten durch Reiseportale kein unlauterer Schleichbezug (§ 4 Nr. 10 UWG) sei. Damit hob das Oberste Gericht ein Berufungsurteil auf und verwies die Klage von Ryanair an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Urteil vom 30. April 2014, Aktenzeichen I ZR 224/12) zurück.
Begründung des BGH-Urteils: Die Airline könne trotz des Wirkens der Reiseportale ihre Leistungen immer noch in angemessener Weise verkaufen. Zudem werde sie auch nicht übermäßig in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Die Missachtung der Forderung von Ryanair, ein Screen Scraping zu unterlassen, erfülle nicht die Voraussetzungen für Unlauterkeitsmerkmale.
Ryanair möchte – anders als viele andere Fluggesellschaften – seine Flüge exklusiv auf der eigenen Website anbieten. Aus diesem Grund versucht die Fluggesellschaft jegliche Handlungen durch Reiseportale, die als Screen Scraping einzuordnen sind, zu verhindern.
Doch das Urteil des BGH ist nicht als Freibrief für Reiseportale zu verstehen. Denn diese dürfen lediglich auf jene Flugdaten von Ryanair & Co zugreifen, wenn dabei keine technischen Schutzvorrichtungen überwunden werden, berichtet „LTO„. Zudem dürfe sich aufgrund des Auslesens von Flugdaten auf der jeweiligen Website der Fluggesellschaft die Website nicht verlangsamen.
Ryanair dürfte unter anderem die Option haben, technische Schutzvorrichtungen vorzunehmen, um Reiseportale daran zu hindern, ihre Flugdaten zu akquirieren.
Text: FVW
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