Enge Bestpreisklausel von Booking.com ist kartellrechtskonform
OLG Düsseldorf widerspricht Bundeskartellamt
Booking.com darf Hotels verbieten, auf ihren Internetseiten günstigere Preise oder Konditionen anzubieten als auf dem Buchungsportal von Booking.com. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 4. Juni 2019 entschieden. Das Gericht stellt sich damit gegen das Bundeskartellamt. Dieses hatte Booking.com im Dezember 2015 untersagt, solche „engen“ Bestpreisklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Das Bundeskartellamt sah darin eine kartellrechtlich unzulässige Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Hotels.
Gefahr der Trittbrettfahrerei
Anders nun das OLG Düsseldorf: Enge Bestpreisklauseln sind notwendig und verhältnismäßig, um ein ausgeglichenes Leistungsgefüge zwischen Booking.com und Hotels sicherzustellen. Ohne sie bestünde für Booking.com die Gefahr, dass Reisende zwar Booking.com als Informationsquelle nutzen, anschließend aber zu niedrigeren Preisen direkt beim Hotel buchen. Diesen Feststellungen gingen intensive Ermittlungen des Gerichts zum Buchungsverhalten und zu den jüngeren Marktentwicklungen bei Hotelbuchungsportalen voraus.
Keine Änderung bei anderen Bestpreisklauseln
Dagegen bleiben Booking.com „weite“ Bestpreisklauseln auch in Zukunft untersagt. Weite Bestpreisklauseln verbieten Hotels zusätzlich, anderen Buchungsportalen bessere Konditionen anzubieten. Solche Klauseln sind marktstarken Anbietern wie Booking.com kartellrechtlich verboten, weil sie den Markt gegen den Zutritt neuer, günstigerer Portale abschotten können. Für Anbieter mit einem Marktanteil von weniger als 30 Prozent gilt dieses Verbot indes nicht. Sie dürfen sowohl enge als auch weite Bestpreisklauseln verwenden. Das hatte das OLG Düsseldorf schon im Dezember 2017 für Expedia entschieden.
Das Ende einer Saga?
Zur Erinnerung: Schon im Januar 2010 hatte das Bundeskartellamt wegen der (weiten) Bestpreisklauseln von HRS ermittelt. In der Folge hat das Amt erst HRS, später auch Booking.com die Verwendung von weiten Bestpreisklauseln untersagt. Daraufhin stellten die Hotelportale auf enge Bestpreisklauseln um. Auch diese beanstandete das Bundeskartellamt. Zunächst schien es als ob das OLG Düsseldorf diese kritische Sichtweise teilt. Die jetzige Entscheidung markiert damit in dem jahrelangen Streit eine Kehrtwende. Falls das Bundeskartellamt nun noch den Bundesgerichtshof anruft, ist eine weitere Wendung nicht ausgeschlossen. Allerdings muss sich der BGH dann an den Feststellungen des OLG Düsseldorf zur Gefahr einer Trittbrettfahrerei orientieren. Damit spricht viel dafür, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf Bestand haben wird.
Das richtige Signal zur richtigen Zeit
Das OLG Düsseldorf stellt sich mit seinem evidenzbasierten Ansatz dem Trend zu einer immer stärkeren Regulierung der Online-Plattformmärkte entgegen: In Berlin und in Brüssel wird derzeit laut über schärfere kartellrechtliche Instrumente gegen Plattformen nachgedacht. Frankreich, Österreich und Italien haben Spezialgesetze gegen Bestpreisklauseln verabschiedet. Was weiterhin fehlt, ist eine europaweite Lösung.
Text: BEITEN BURKHARDT
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