Zum Schutz der Reisenden vor finanziellen Nachteilen im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters, hat der Gesetzgeber alle Reiseveranstalter von Pauschalreisen zum Abschluss einer Versicherung für die im Voraus gezahlten Kundengelder verpflichtet. Reiseveranstalter müssen einen Reisepreissicherungsschein ausstellen und dem Kunden übergeben. Der Mindestinhalt eines solchen Reisepreissicherungsscheins ist gesetzlich genau geregelt.
Trotz dieser auf den ersten Blick gegebenen Absicherung des Reisenden bergen die aktuellen gesetzlichen Mindeststandards gewisse Risiken für Reisende.
Riskant ist zum einen, dass der jeweilige Sicherungsschein nicht für den Kunden individualisiert ausgestellt werden und auch keine laufende Nummerierung erhalten muss. Es hat daher in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen der entsprechende Versicherer bereits gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt hatte, keine weiteren Reisepreisabsicherungen mehr zu gewähren, der Reiseveranstalter jedoch trotzdem weiterhin den bereits vorher versandten, nicht individualisierten „Blanko-Sicherungsschein“ verwandte. Im Falle der Insolvenz besteht hier die Gefahr, dass der Reisende zwar einen Sicherungsschein erhalten hat, letztendlich jedoch der Kundengeldabsicherer eine Zahlung verweigert.
Ein weiteres Risiko kann sich daraus ergeben, dass es nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen ausreicht, wenn ein Reiseveranstalter – sofern er seine Hauptniederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat –nur eine Sicherheit nach den Vorschriften seines Mitgliedstaates zu leisten hat. Hier besteht die Gefahr, dass der Kunde letztlich einen Reisepreissicherungsschein erhält, der ihm nicht die bekannten deutschen Sicherheitsstandards gewährleistet.