Satzung des Verband Internet Reisevertrieb e.V.

Stand: 14. Februar 2022

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen, rechtsfähigen Vereins und führt den Namen „Verband Internet Reisevertrieb”, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)”.

(2) Sitz des Verbandes ist Unterhaching.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Verband ist weltanschaulich und politisch unabhängig.

(2) Der Verband strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht eines Kartells aufkommen lassen.

(3) Der Verband ist bestrebt, mit anderen Verbänden der Tourismusbranche, aber auch branchenübergreifend im Sinne einer fruchtbaren Zusammenarbeit Kontakt herzustellen.

(4) Zweck des Verbandes ist die Förderung der regionalen und nationalen Entwicklung der digitalen Tourismuswirtschaft.

(5) Der Verband verfolgt insbesondere nachfolgende Ziele:

(a) Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder

(b) Förderung einer fairen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen sowie staatlichen Institutionen und Gebietskörperschaften in dem Bereich der digitalen Tourismuswirtschaft

(c) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, die mit der digitalen Tourismuswirtschaft in Verbindung zu bringen sind

(d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und der digitalen Tourismuswirtschaft

(e) Förderung der Ethik im Zusammenwirken von digitaler Tourismuswirtschaft, Wirtschaftsbetrieben allgemein, öffentlicher Verwaltung, Politik und Gesellschaft

(f) Förderung eines positiven Bildes der digitalen Tourismuswirtschaft, ihrer Unternehmer und ihrer Führungskräfte in der Öffentlichkeit

(g) Förderung von gemeinnützigen und sozialen Projekten auf regionaler und nationaler Ebene

(h) Verfolgung und Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs in der Touristik und der digitalen Tourismuswirtschaft sowie die Wahrung der berechtigten Interessen der Verbraucher

(i) Beratung der Politik auf regionaler, nationaler und supranationaler Ebene; Förderung des Dialogs der Politik mit den Stakeholdern der digitalen Tourismuswirtschaft; Sicherung der Berücksichtigung der Interessen der digitalen Tourismuswirtschaft in Legislative und Exekutive

(6) Der Zweck und die Ziele des Verbandes sollen erreicht werden durch:

(a) Organisation von und Teilnahme an Messen und öffentlichen Veranstaltungen im In- und Ausland

(b) Herausgabe von Publikationen

(c) Entwicklung von geeigneten Kommunikationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

(d) Information und Beratung der Mitglieder

(e) Information und Beratung von Entscheidungsträgern in Politik und Behörden, auch in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden der Tourismusbranche

(f) Aufbau und Förderung von Berater- und Expertennetzwerken

(g) Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander

(h) Vortragsveranstaltungen, Arbeitskreise, Seminare und gesellschaftliche Veranstaltungen, Fachkommissionen, Gutachten

(i) Rahmenabkommen, Kollektiv- und Gruppenverträge mit Anbietern von Produkten und Dienstleistungen

(j) Reisen zu Kongressen, Tagungen und Messen im In- und Ausland

(k) Zusammenarbeit mit Verbänden ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland

(l) Gründung von oder Beteiligung an juristischen Personen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Verbandsziele

(m) Spenden an gemeinnützige Organisationen

§ 3 Mitgliedschaft, Gliederung des Vereins

(1) Mitglieder können juristische Personen und nicht rechtsfähige Gesellschaften des Privatrechts werden, die in oder für die digitale Tourismuswirtschaft arbeiten. Sie müssen sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und diese fördern.

(2) Die Mitglieder des Vereins ordnen sich in derzeit vier Cluster. Jedes Mitglied des Vereins wird zugleich Mitglied eines Clusters.

            Diese Cluster des Vereins sind:

(a)           OTA

(b)           Supplier und Tour-Operator

(c)           Service & Travel Technology Provider

(d)           Start-ups

Die bisherigen Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 lit. a-c werden in das Cluster überführt, das anhand der Haupttätigkeit des Unternehmens zutrifft. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einordnung in ein Cluster entscheidet der Vorstand über die Einordnung. Bei einer Änderung des wesentlichen Tätigkeitsbereichs kann das Mitglied mit Zustimmung des Vorstands oder auf Weisung des Präsidiums in ein anderes Cluster überführt werden. Ist das Mitglied mit der Weisung des Präsidiums nicht einverstanden, kann es binnen 4 Wochen ab Zugang der Weisung dieser gegenüber dem Präsidium widersprechen. Bleibt das Präsidium bei seiner Einschätzung, kann das Mitglied bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Weisung des Präsidiums beantragen. Bis dahin wird es in seinem neuen Cluster geführt. Dem Mitglied steht binnen 4 Wochen ab Zugang des Beschlusses der Mitgliederversammlung, durch die die Weisung aufrechterhalten wird, ein innerhalb dieses Zeitraums auszusprechendes Sonderkündigungsrecht zu.

Das Präsidium kann bei Bedarf weitere Cluster durch Beschluss einrichten. Soweit ein weiteres Cluster eingerichtet wird, bestimmt das Präsidium einen vorläufigen Cluster-Vorsitzenden. Dieser beruft unverzüglich eine Cluster-Versammlung ein, auf der der/die Cluster-Vorsitzende(r) und sein Stellvertreter gewählt werden.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium durch Beschluss, der einer Begründung nicht bedarf. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen des Präsidiums.

(4) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung

(b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Der Austritt kann jedoch frühestens 2 Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft erfolgen.

(c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss des Präsidiums erfolgen kann

(5) Das Präsidium kann die Ausschließung aussprechen, wenn

(a) das Mitglied nicht mehr in der digitalen Tourismuswirtschaft tätig ist;

(b) das Mitglied vorsätzlich gegen die Ziele oder Interessen des Verbandes in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt

(c) über das Vermögen des Mitglieds auf einen Fremdantrag hin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder das Mitglied Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

(d) das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge in Verzug ist. Der Beschluss über die Ausschließung darf frühestens nach fruchtloser Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens erfolgen, in welchem die drohende Ausschließung anzukündigen ist

(e) das Mitglied den Verbandsfrieden erheblich stört

Vor der Ausschließung gemäß § 3 (5) lit.(a)-(c), (e) ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausschließung der entsprechende Antrag mitgeteilt wurde.

Gegen die Ausschließung gemäß § 3 (5) kann das Mitglied die Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses anrufen und um eine Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses ersuchen, soweit es nicht Klage gegen die Ausschließung erhoben hat. Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufhebung ab, kann das Mitglied nach nachstehender Regelung vorgehen.

Eine gerichtliche Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses oder des Beschlusses der Mitgliederversammlung, die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses abzulehnen,  ist nur innerhalb von vier Wochen ab Übersendung des Ausschließungsbeschlusses durch Einwurf-Einschreiben möglich. Im Falle einer gerichtlichen Anfechtung ruhen für die Dauer des Verfahrens alle Verbandsämter sowie Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds.

(6)  Aufgabe der Cluster

Die Cluster dienen dem Austausch der Mitglieder innerhalb der Cluster, die Entwicklung verbandspolitischer Positionen zu den die Clustermitglieder betreffenden Problemen und der Diskussion über die die Clustermitglieder betreffenden Probleme. Die Cluster wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in), der/die die Mitglieder des Clusters im Präsidium repräsentiert. Die Amtsdauer des /der Vorsitzenden(n) und des/der Stellvertreter(in) dauert bis zur 2., auf die Wahl folgenden ordentlichen Clusterversammlung. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Die Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung der Cluster, die durch die jeweiligen Clusterversammlungen zu verabschieden ist.

(7) Clusterversammlung

Die ordentliche Clusterversammlung findet jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung statt. Die Cluster können häufigere Austauschtreffen abhalten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsarten, Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat das Recht die Einrichtungen des Verbandes im näher beschriebenen Umfang zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbands in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband und die Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ansehen des Verbandes nach besten Kräften zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband sämtliche zur Erfüllung des Verbandszwecks erforderlichen Auskünfte unverzüglich und vollständig zu erteilen.

(2) Das Präsidium bestimmt die Mitgliedsbeiträge, zu denen jeweils die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen ist.  Das Präsidium kann im Einzelfall einen Beitrag für eine Konzernmitgliedschaft festsetzen, wenn ein Unternehmen zugleich auch für Konzernunternehmen (§ 15 AktG) eine Mitgliedschaft erwirbt. Derzeit gilt ein Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder in den einzelnen Clustern wie folgt:

(a) OTA

abhängig vom vermittelten Umsatz  nach Maßgabe der gesonderten Beitragsordnung OTA

(b) Supplier und Tour-Operator

Jahresbeitrag: 5.000 EUR

Aufnahmebeitrag: 2.000 EUR

(c) Service Provider &Travel Technology

Jahresbeitrag: 5.000 EUR

Aufnahmebeitrag: 2.000 EUR

(d) Start-ups 200 EUR

Die Mitgliedschaft im Cluster Start-ups ist den Unternehmen nur insoweit möglich, wie sie innerhalb der ersten drei Jahre nach der Gründung des Unternehmens (Eintragung ins Handels-register oder Aufnahme der Tätigkeit nach Außen) Mitglied im Cluster Start-ups geworden sind und solange seit der Gründung nicht 6 volle Kalenderjahre vergangen sind. Die Beiträge in diesem Zeitraum staffeln sich wie folgt: Während der ersten drei vollen Kalenderjahre nach der Gründung beträgt der Jahresbeitrag EUR 200,00 je volles Kalenderjahr. Im vierten und fünften Jahr nach der Gründung beträgt der Jahresbeitrag EUR 600,00 pro Kalenderjahr, im sechsten Jahr nach der Gründung EUR 2.500,00 pro Kalenderjahr. Nach Ablauf von sechs vollen Kalender-jahren nach der Gründung des Unternehmens muss das Mitglied im Cluster Start-up ab dem 01.01. des Folgejahres seine Mitgliedschaft beenden oder Mitglied in einem der Cluster gemäß lit. a, b oder c, oder weiteren, zukünftig geschaffenen Clustern werden.

Das Präsidium kann eine Beitragsordnung verabschieden.

(3)       Stimmrechte

Die Mitglieder haben pro angefangenen EUR 5.000,00 Beitrag eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch ein Organ des Mitglieds oder durch einen besonders bevollmächtigten Vertreter des Mitglieds ausgeübt. Bei juristischen Personen kann die Ausübung des Stimmrechts durch ein besonders bevollmächtigtes Mitglied gegen- über dem Verein auch für eine bestimmte Dauer angezeigt werden. Bei einer Konzernmitgliedschaft wird das Stimmrecht allein durch die Konzernmutter, auch in dem Cluster, in dem die Konzernmutter zugeordnet wird, ausgeübt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1)       die Mitgliederversammlung

(2)       die Clusterversammlung

(3)       der Vorstand

(4)       das Präsidium

(5)      (5) der Beirat, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus geeignet erscheinen- den Personen gebildet werden kann.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderhalbjahr einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn zumindest 49% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder im Falle der Textform das Datum der Versendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich oder per Email beantragen. Ob diese Ergänzung vorgenommen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Sie ist jedoch vorzunehmen, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unterstützt wird.

Eine Ergänzung ist den Mitgliedern in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt ist.

Gelingt dies nicht rechtzeitig, hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die der Vorstand erst später als eine Woche vor der Versammlung erhält, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Sie beschließt insbesondere über:

(a) die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern

(b) die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern

(c) Satzungsänderungen

(d) Beteiligung und Gründung von Gesellschaften

(e) Aufnahme von Darlehen

(f) die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidung der Versammlung Gäste zulassen.

(7) Die stimmberechtigten Mitglieder können sich bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Die Vertretungsberechtigung ist durch schriftliche Vollmacht nach- zuweisen und dem Versammlungsleiter zu übergeben, wenn nicht die Mitgliederversammlung hierauf einstimmig verzichtet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne dass es auf die Zahl der an- wesenden oder vertretenen Mitglieder ankommt.

Soweit alle Mitglieder zustimmen, kann die Mitgliederversammlung auch durch Medi- en vermittelt stattfinden; Beschlüsse können auch mündlich mit Protokollierung oder im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.

(8) Abgestimmt wird grundsätzlich offen durch Handzeichen.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit den gesetzlichen Mehrheiten. Dies gilt auch für Beschlussfassungen in Mitgliederversammlungen, die durch Medien vermittelt stattfinden. Stimmenthaltungen sind zulässig und werden bei der Auszählung nicht mit berücksichtigt. Eine nicht abgegebene Stimme gilt als Stimmenthaltung.

(10) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder eine Änderung des Verbands selbst zum Gegenstand hat, ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(11) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

(12) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§ 7 Die Clusterversammlung

(1) Die Clusterversammlungen setzen sich aus den Mitgliedern der entsprechenden Cluster zusammen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenden Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Clusterversammlungen wählen eine(n) Clustervorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in). Sie beschließen im Übrigen verbandspolitische Stellungnahmen zu den ihren Bereich betreffenden Fragestellungen.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.

(4) Die Versammlungen werden durch den Clusterpräsidenten geleitet, im Falle der Verhinderung durch den/die Stellvertreter(in).

(5) Das Stimmrecht richtet sich nach den Vorschriften über die Stimmgewichtung der Mitglieder im Verein.

(6) In der Clusterversammlung des Clusters “Start-ups” hat jedes Mitglied eine Stimme. Für das Cluster “Start-ups” wird kein Vorsitzender gewählt, sondern lediglich ein Sprecher.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Person(en). Nicht erforderlich ist, dass diese Person Mitglied des Verbandes ist, einem Mitglied des Verbandes als organschaftlicher Vertreter oder sonst wie (z.B. als Mitarbeiter) angehört.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger.

(3) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Er ist von den Beschränkungen des

181 BGB befreit. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung, dem Präsidum oder dem Beirat zugewiesen worden sind. Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Verbandes leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats zu beachten.

(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die wenigstens einmal im Kalendervierteljahr abzuhalten sind und über die eine Niederschrift anzufertigen ist.

(5) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, deren konkrete Höhe vom Präsidium bestimmt wird.

§ 9 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus

  • dem Vorstand
  • dem/der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Clusters OTA
  • dem/der Vorsitzenden des Clusters Tour-Operator und Supplier
  • dem/der Vorsitzenden des Clusters Service & Travel Technology Provider

(2) Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme. Das Präsidium berät den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben und unterstützt den Vorstand im Rahmen seiner Tätigkeit. Es entscheidet über die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand oder anderen Organen zugewiesenen Belange des Vereins. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten den Verband weder gerichtlich noch außergerichtlich und führen auch nicht die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie sind gegenüber dem Vor- stand nicht weisungsberechtigt..

(3) Der Vorstand stellt dem Präsidium den Wirtschaftsplan für das nächste Geschäftsjahr in den letzten 2 Monaten des Vorjahres vor. Der Wirtschaftsplan enthält Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Folgejahres und die geplanten Aktivitäten des Vereins. Für Ausgaben im Rahmen dieses Wirtschaftsplans bedarf der Vorstand keiner weiteren Zustimmung. Soweit das Budget um mehr als 30.000 EUR pro Einzelposten überschritten wird, informiert der Vorstand das Präsidium und holt die Zustimmung des Präsidiums ein.

(4) Soweit ein weiteres Cluster durch Beschluss des Präsidiums etabliert wird, entsendet das Cluster OTA ein weiteres Präsidiumsmitglied. Dieses wird bis zur nächsten Cluster Versammlung, bei der ein Präsidiumsmitglied zu wählen ist,  durch den/die Vorsitzende(n) des Clusters bestimmt.

(5) Das Präsidium kann seine Entscheidungen auch im Umlaufverfahren, im Rahmen von Telefonkonferenzen oder vermittelt durch digitale Medien treffen.

Entscheidungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Enthaltungen und Stimmen, die bei Umlaufentscheidungen nicht binnen 14 Tagen nach der Aufforderung zur Abstimmung beim Vorstand eingehen, zählen als nicht abgegeben.

§  10 Beirat

(1) Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat besteht aus bis zu 9 Personen, die sich durch besondere Sachkunde auszeichnen und sich mit den Belangen des Vereins identifizieren. Ein Mitglied des Vereins oder ein vertretungsberechtigtes Organ eines Mitglieds des Vereins ist von der Mitgliederversammlung des Vereins in den Beirat als Vertreter der Vereinsmitglieder zu entsenden. Jedes Cluster kann der Berufung eines Beirats schriftlich binnen 14 Tagen nach Mitteilung über die beabsichtigte Berufung als Beirat, die der Vorstand vor Berufung zu machen hat, widersprechen. In diesem Fall unterbleibt die Berufung.

(2) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand und den Verein. Er kann auf Wunsch des Vorstands zu Mitgliederversammlungen Berichte abgeben oder vortragen.

(3) Vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Mitglieder des Beirats durch den Vorstand bestimmt. Ihre Amtszeit endet mit der 2. auf die Berufung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied entsenden. Auch für dieses neue Mitglied gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Jedes Beiratsmitglied soll für einen bestimmten Bereich verantwortlich sein und in diesem Bereich besondere Sachkunde haben.

(5) Für den Beirat kann der Vorstand eine Beiratsordnung erlassen.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

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