Verwirrung um EGMR-Urteil: Die Haftung von Internetportalen für fremde Kommentare
Stand: 22.Juni 2015
Vor Kurzem sorgte ein Urteil der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für Aufsehen und Verwirrung bei Betreibern von Internetportalen. Hiernach ist es zulässig, ein Unternehmen wegen beleidigender Kommentare in dem von ihm betriebenen Newsforum nicht nur zur Entfernung dieser Beiträge, sondern auch zur Zahlung eines entsprechenden Schadenersatzes zu verurteilen (EGMR, Urteil vom 16.Juni 2015, Nr. 64569/09 DELFI AS vs. Estonia).
Tatsächlich sind die Auswirkungen der Entscheidung jedoch geringer, als zahlreiche Beiträge in den Medien vermuten lassen.
Konkret ging es um einen Artikel auf der Internetseite delfi.ee, wonach sich aufgrund des Einsatzes von Eisbrechern die Fertigstellung einer Autostraße über das zugefrorene Meer zu einigen estnischen Inseln verzögerte und deshalb die Einwohner der Insel länger auf die Nutzung der teureren Fähre angewiesen waren. Die Wut hierüber entlud sich in zahlreichen beleidigenden Kommentaren der Leser gegen den hiervon profitierenden Fährschiffbetreiber.
Obwohl die Internetseite über ein automatisiertes Erkennungssystem für beleidigende Inhalte verfügte, wurden diese Beiträge nicht herausgefiltert und waren über 6 Wochen, bis zu einer entsprechenden Löschungsaufforderung durch den Betroffenen, auf dem Portal sichtbar.
Dies ließen die estnischen Gerichte für die Haftung des Forenbetreibers genügen und verurteilten diesen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 320,00.
Es handelt sich somit vorliegend zunächst nur um das Urteil eines estnischen Gerichts, welches den Schadensersatzanspruch auf Grundlage des estnischen Rechts anerkannt hat.
Der EGMR hatte sodann lediglich darüber zu befinden, ob diese Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz gegen die in der Europäischen Menschenrechts Konvention (EMRK) verbürgte Meinungsfreiheit des Portalbetreibers verstößt oder nicht.
Dies wird vom EGMR verneint, wobei es explizit betont, dass kein Betreiber alle Kommentare vor der Veröffentlichung kontrollieren muss, soweit diesbezüglich in seinem Forum nicht ohnehin ein entsprechendes Erkennungs- und Kontrollsystem im Einsatz ist.
Wenn ein Forenbetreiber aber über ein solches System verfüge und die Kommentare zudem schwere Beleidigungen enthalten, verstoße es nicht gegen die EMRK, wenn er für die insoweit nicht gelöschten bleidigenden Kommentare auch dann haftet, wenn er hiervon keine Kenntnis hatte.
Der EGMR stellt somit ausschließlich klar, dass die estnischen Gerichte nicht gegen die EMRK verstoßen haben, als sie den ohnehin sehr moderaten Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber eines Nachrichtenportals zuerkannt haben, da dieser aufgrund der von ihm eingesetzten Systeme die beleidigenden Kommentare hätte erkennen können und müssen.
Hieraus ergibt sich jedoch keineswegs die Verpflichtung der nationalen Gerichte oder Gesetzgeber der 47 Länder des Europarats, die im Übrigen anerkannte Privilegierung von Internetportal-Betreibern abzuschaffen. Tatsächlich hat der EGMR nicht einmal geprüft, ob die Entscheidung der estnischen Gerichte mit dem für die EU-Mitgliedsstaaten verbindlichen einfachen EU-Recht zu vereinbaren ist.
Das Urteil des EGMR ist insoweit eine Einzelfallentscheidung, die nur sehr geringe Auswirkungen auf die Praxis haben wird, zumal es hinsichtlich der Zumutbarkeit der Kontrollpflichten letztlich ohnehin ähnliche Erwägungen anstellt, wie sie in der Vergangenheit auch schon bei Entscheidungen deutscher Gerichte zur Anwendung gekommen sind.
In der Bundesrepublik verbleibt es somit bei den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, wonach einem Portalbetreiber nur ihm zumutbare Kontrollpflichten auferlegt werden dürfen und er deshalb regelmäßig bei fremden Inhalten nach dem sog. “notice and take down”-Verfahren bis zur Kenntnis ausschließlich zur Löschung, nicht jedoch zum Schadensersatz verpflichtet werden kann.
Dies bedeutet aber auch, dass der Portalbetreiber unverzüglich nach Kenntniserlangung tätig werden muss und er, soweit er doch über ein Filtersystem für die Forenbeiträge verfügt, dieses konsequent anwenden sollte, um sein Haftungsrisiko zu begrenzen
Dr. Claudio G. Chirco
Rechtsanwalt–Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH