Hotels in Europa droht Ungemach

Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Hans-Josef Vogel von der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mb H

Die EU-Pauschalreiserichtlinie hat weitreichende Konsequenzen für Hotels ©kevers

Die EU-Pauschalreiserichtlinie hat weitreichende Konsequenzen für Hotels ©kevers

Die EU-Pauschalreiserichtlinie ist verabschiedet, die Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber läuft und spätestens 2018 müssen die nationalen Rechtsordnungen angepasst sein. Mit der Richtlinie sollte die Pauschalreise in die digitale Welt transformiert werden und ein (jedenfalls so empfundenes) Ungleichgewicht zwischen der Online- und Offline-Welt beseitigt werden.

Die Konsequenzen gerade für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sind allerdings weitreichend und erfordern rechtzeitiges Handeln, weil in Hotels nicht unabsehbare Haftungsrisiken eingehen und noch Konkurrenten und dem Verbraucherschutz Angriffspunkte bieten.

Warum? Das Pauschalreiserecht ist Verbraucherschutzrecht. Der Reiseveranstalter haftet sehr weitgehend seinen Kunden für die Qualität aller Dienstleistungen, die Teil der Pauschalreise sind und auch weitgehend für Schäden des Kunden während der Reise. Ihn treffen überdies komplexe Information- und Hinweispflichten, Pflichten zur Absicherung des Insolvenzrisikos und anderes mehr. Die Regelungen zu Lasten des Hotels im Rahmen eines einfachen Beherbergungsvertrages sind deutlich weniger einschneidend.

Bislang war für die Anwendung des Pauschalreiserechts die Bündelung zweier touristischer Hauptleistungen erforderlich. Wesentlich kam es insoweit auch auf den berechtigten Eindruck des Kunden an. Dieser Maßstab wurde in der Pauschalreiserichtlinie verändert und objektiviert. Eine Pauschalreise liegt nach dem neuen Recht immer dann vor, wenn zumindest eine der Nebenleistungen 25 % des Gesamtpreises ausmacht. Auf den Eindruck des Kunden, Erklärungen des Veranstalters oder andere Dinge mehr kommt es dagegen nicht an. Wenn also der Gesamtreisepreis EUR 100,00 beträgt, liegt eine Pauschalreise zwingend vor, wenn sich diese EUR 100,00 aus EUR 75,00 für die Übernachtung und EUR 25,00 für eine weitere touristische Leistung zusammensetzt.

Bucht das Hotel also für den Gast also zum Beispiel ein Skipass oder die Skischule für den nächsten Aufenthalt mit, oder organisiert Eintrittskarten und anderes mehr, ist das Hotel plötzlich Pauschalreiseveranstalter.

Dies bedeutet, dass das Hotel vorvertragliche, vertragliche und nachvertragliche Information- und Hinweispflichten hat, die deutlich über das Maß hinausgehen, dass ein Hotel erwartet und beispielsweise müssen die Sprachen mitgeteilt werden, in denen touristische Dienstleistungen angeboten werden, wenn dies für die Dienstleistung von Bedeutung ist. Das Hotel haftet überdies, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme, für alle Mängel der Reiseleistungen, also für eine Abweichung der vertraglichen Soll-Beschaffenheit von der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit. Auch weitgehende Haftungen für das Verschulden von Dritten sind möglich.

Auch in wirtschaftlicher Hinsicht macht die Einordnung als Reiseveranstalter einen erheblichen Unterschied. Typischerweise kann der Reiseveranstalter nur eine Anzahlung von 20 % verlangen und sie ist bei dieser Anzahlung von 20 % muss ein Reisesicherungsschein ausgegeben werden.

Hinzu kommt, dass das Hotel, wenn es ungewollt eine Pauschalreise veranstaltet, auch weitere Haftungsrisiken zu tragen hat. In den typischen Gestaltungen der Pauschalreise vereinbart der Reiseveranstalter mit dem Leistungsträger auch Regelungen, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden etwa wegen eines Mangels oder eines Verschuldens des Leistungsträgers haftet. Liegt allerdings gar kein Vertrag zwischen dem Hotel und dem weiteren Leistungsträger vor, so scheidet eine solche Haftung aus. Vertragliche Ansprüche sind in der Situation nicht gegeben, deliktische Ansprüche (also solche, bei denen ein Vertrag nicht Voraussetzung ist, sondern nur die von der zumindest geschützten Rechtsguts) scheiden ebenfalls aus. Das Hotel wird also den Schaden, der etwa durch einen Dritten verursacht wurde, noch nicht einmal einholen können.

Hotels sollten schnell handeln, bevor die Pauschalreiserichtlinie 2017 umgesetzt wird ©Monkey-Business

Hotels sollten schnell handeln, bevor die Pauschalreiserichtlinie 2017 umgesetzt wird ©Monkey-Business

Hotels sind also gut beraten, nur solche Leistungen für den Kunden mit anzubieten, bei denen mit dem Leistungserbringer tatsächlich auch ein Vertragsverhältnis besteht. Andernfalls sollte darauf geachtet werden, dass das Hotel ausschließlich als Vertreter des Kunden handelt, um so die Möglichkeit einer Pauschalreise auszuschließen. Hierbei wird das Hotel allerdings sehr deutlich machen müssen, dass es die zusätzliche Leistung nicht im eigenen Namen, sondern nur als Vertreter des Kunden erwirbt. Auch die offene Preisauszeichnung und der Hinweis auf die bloße Vermittlung einer weiteren Nebenleistung werden erforderlich sein.

All dies sollte möglichst rasch in die Wege geleitet werden, da die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland schon für das Jahr 2017 ansteht und sicherlich keine Übergangsfrist eingeräumt wird.